+Artikel 6 Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union
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Artikel 6 Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 6 1

(1)   In der Union niedergelassene juristische Personen, die in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a tätig sein möchten, müssen bei der ESMA eine Zulassung beantragen.

Artikel 6 2

(2)   Ein Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 muss alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates (37) gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern.

Artikel 6 3

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 2. Oktober 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.

Artikel 6 4

(4)   Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Anforderungen, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, jederzeit erfüllen.

Artikel 6 5

(5)   ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Umstände unterrichten, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung