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+Artikel 6 2 |
Artikel 6 2(2) Ein Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 muss alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates (37) gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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