+Artikel 8 3

Artikel 8 3

(3)   Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung