+Artikel 8 Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses
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Artikel 8 Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 8 1

(1)   Die ESMA fasst einen umfassend begründeten Beschluss über die Zulassung des Antragstellers als ESG-Rating-Anbieter, wenn sie bei ihrer Prüfung des in Artikel 7 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings erfüllt.

Kommt die ESMA nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings nicht erfüllt, so fasst sie einen umfassend begründeten Beschluss über die Verweigerung dieser Zulassung.

Artikel 8 2

(2)   Die ESMA unterrichtet den Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen über den in Absatz 1 genannten Beschluss.

Artikel 8 3

(3)   Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.

Artikel 8 4

(4)   Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung