+Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung
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Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 9 1
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(1) Die ESMA fasst einen Beschluss über die Aussetzung oder die Aufhebung der Zulassung eines ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, wenn der ESG-Rating-Anbieter:
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a)
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in den vorhergehenden zwölf Monaten ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine ESG-Ratings abgegeben hat,
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b)
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die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
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c)
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die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt oder
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d)
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in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.
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Artikel 9 2
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(2) Die ESMA unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss. Der Beschluss über die Aufhebung oder die Aussetzung der Zulassung wird in der gesamten Union sofort wirksam.
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Artikel 9 3
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(3) Die ESMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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