+Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung
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Artikel 9 Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 9 1

(1)   Die ESMA fasst einen Beschluss über die Aussetzung oder die Aufhebung der Zulassung eines ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, wenn der ESG-Rating-Anbieter:

a)

in den vorhergehenden zwölf Monaten ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder keine ESG-Ratings abgegeben hat,

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt oder

d)

in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Artikel 9 2

(2)   Die ESMA unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss. Der Beschluss über die Aufhebung oder die Aussetzung der Zulassung wird in der gesamten Union sofort wirksam.

Artikel 9 3

(3)   Die ESMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung