+Artikel 10 2

Artikel 10 2

(2)   Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Gleichwertigkeitsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands gewährleisten, dass

a)

die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind,

b)

die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt wird.

Ein solcher Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 48 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung