(2) Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Gleichwertigkeitsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands gewährleisten, dass
|
a)
|
die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind,
|
|
b)
|
die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt wird.
|
Ein solcher Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 48 genannten Prüfverfahren erlassen.