+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Bis zum Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses nach Artikel 10 durch die Kommission oder, falls ein solcher angenommen wurde, im Falle der Aufhebung des Gleichwertigkeitsbeschlusses kann ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der mit allen seinen Tätigkeiten in jedem der drei vorausgegangenen Jahre einen jährlichen Nettoumsatzerlös erzielt hat, der unter dem in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, in der Union tätig sein, sofern die ESMA diesen ESG-Rating-Anbieter gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt hat. Ein außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, der einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehört, dessen konsolidierter jährlicher Nettoumsatzerlös aus allen Tätigkeiten der Gruppe in jedem der drei vorausgegangenen Jahre unter dem in Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, darf in der Union tätig sein, sofern die ESMA diesen ESG-Rating-Anbieter gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt hat. Für diese Zwecke kann die ESMA entweder eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder eine Zertifizierung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung