(3) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünscht, muss über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, die vom betreffenden ESG-Rating-Anbieter ausdrücklich benannt wurde, um in seinem Namen zu handeln. Der gesetzliche Vertreter weist gegenüber der ESMA nach, dass der ESG-Rating-Anbieter den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen kontinuierlich nachkommt und ist gegenüber der ESMA in diesem Zusammenhang rechenschaftspflichtig. Der gesetzliche Vertreter stellt der ESMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um ihr gegenüber nachzuweisen, dass der ESG-Rating-Anbieter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.