+Artikel 12 4
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Artikel 12 4
(4) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter muss der ESMA folgende Informationen übermitteln, wenn er einen Antrag auf Anerkennung nach Absatz 2 stellt:
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a)
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alle in Anhang I aufgeführten Informationen;
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b)
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alle Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind,
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c)
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alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,
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d)
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die Liste seiner aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die in der Union verbreitet werden sollen,
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e)
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gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Drittlandsbehörde, die für seine Beaufsichtigung zuständig ist.
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Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Anerkennung gemäß Absatz 2 entscheidet die ESMA über die Anerkennung. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen nach der Entscheidung mit.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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