+Artikel 12 4

Artikel 12 4

(4)   Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter muss der ESMA folgende Informationen übermitteln, wenn er einen Antrag auf Anerkennung nach Absatz 2 stellt:

a)

alle in Anhang I aufgeführten Informationen;

b)

alle Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind,

c)

alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,

d)

die Liste seiner aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die in der Union verbreitet werden sollen,

e)

gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Drittlandsbehörde, die für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Anerkennung gemäß Absatz 2 entscheidet die ESMA über die Anerkennung. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen nach der Entscheidung mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung