+Artikel 12 5

Artikel 12 5

(5)   Die ESMA erkennt den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter an, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter erfüllt die Absätze 2, 3 und 4.

b)

Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, strebt die ESMA eine geeignete Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen Behörde des Drittlands an, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung