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+Artikel 12 6 |
Artikel 12 6(6) Die ESMA erlässt einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags, wenn die ESMA an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Verordnung durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, oder gegebenenfalls durch Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittlands gehindert wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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