+Artikel 12 7

Artikel 12 7

(7)   Die ESMA verhängt gemäß Artikel 36 Geldbußen oder setzt die Anerkennung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Einklang mit Artikel 9 aus oder hebt sie gegebenenfalls auf, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der ESG-Rating-Anbieter

a)

in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die den Interessen der Nutzer von ESG-Ratings oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist,

b)

in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat,

c)

die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung