(7) Die ESMA verhängt gemäß Artikel 36 Geldbußen oder setzt die Anerkennung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Einklang mit Artikel 9 aus oder hebt sie gegebenenfalls auf, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der ESG-Rating-Anbieter
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a)
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in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die den Interessen der Nutzer von ESG-Ratings oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist,
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b)
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in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat,
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c)
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die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.
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