(8) Erfüllt der von der ESMA gemäß diesem Artikel anerkannte ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr, so teilt er dies der ESMA unverzüglich mit.
Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem er die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, mit, ob er weiterhin seine Dienstleistungen in der Union anbieten möchte, und stellt binnen zwölf Monaten ab diesem Tag einen Antrag auf Zulassung. Erfolgt keine solche Mitteilung, stellt der ESG-Rating-Anbieter seine Tätigkeit in der Union ein.