(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung nach Absatz 2 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen festzulegen.
Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.