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+Artikel 13 1 |
Artikel 13 1(1) Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b unterliegen Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses, die den in Artikel 46 genannten Garantien mindestens gleichwertig sind. Der im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen durchgeführte Informationsaustausch dient der Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Drittlandsbehörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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