(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 Buchstaben d oder f genannten Tätigkeiten erbringen, sofern er zusätzlich zu den in den Artikeln 25 und 26 genannten Maßnahmen, spezifische Maßnahmen ergreift:
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a)
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um sicherzustellen, dass jede Tätigkeit autonom ausgeübt wird;
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b)
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um das Entstehen potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten zu vermeiden;
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c)
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um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstabe d oder f genannten Tätigkeiten ausüben.
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Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen berücksichtigt der ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls auch die Tätigkeiten der Gruppe, der er angehört.