+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 Buchstaben d oder f genannten Tätigkeiten erbringen, sofern er zusätzlich zu den in den Artikeln 25 und 26 genannten Maßnahmen, spezifische Maßnahmen ergreift:

a)

um sicherzustellen, dass jede Tätigkeit autonom ausgeübt wird;

b)

um das Entstehen potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten zu vermeiden;

c)

um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstabe d oder f genannten Tätigkeiten ausüben.

Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen berücksichtigt der ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls auch die Tätigkeiten der Gruppe, der er angehört.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung