+Artikel 16 3

Artikel 16 3

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können ESG-Rating-Anbieter bei der ESMA die Zulassung zur Bereitstellung von Referenzwerten beantragen, sofern sie spezifische Maßnahmen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Maßnahmen, ergreifen. Die ESMA beschließt, ob die von dem betreffenden ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nicht angemessen oder unzureichend sind, so findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA etwaige wesentliche Änderungen bei den vom ESG-Rating-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder bei deren Umsetzung mit, bevor eine solchen Änderung umgesetzt wird. Die ESMA beschließt, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nach wie vor angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenskonflikten nicht mehr angemessen oder hinreichend sind, findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen über die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. wesentlichen Änderungen oder innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen, wenn die Prüfung der ESMA Teil ihrer Bewertung des Zulassungsantrags des ESG-Rating-Anbieters ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung