(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu treffenden Maßnahmen und Schutzvorkehrungen festgelegt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.