+Artikel 17 3
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Artikel 17 3
(3) Mit Ausnahme von Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, und von Anlagen, in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios,
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a)
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dürfen die in Absatz 1 genannten Personen, die direkt an der Festlegung eines einzelnen Ratings für ein bewertetes Objekt beteiligt sind, keine von einem Unternehmen, das innerhalb ihres analytischen Zuständigkeitsbereichs bewertet wird, oder von Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen oder Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen;
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b)
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dürfen Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters keine von einem Unternehmen, das von dem ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, oder von Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen oder Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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