+Artikel 17 4
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Artikel 17 4
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich nicht direkt an der Festlegung eines ESG-Ratings des betreffenden bewerteten Objekts beteiligen oder dieses in anderer Weise beeinflussen, wenn diese Personen
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a)
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Finanzinstrumente des bewerteten Objekts besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, oder um Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,
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b)
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Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Objekt verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig sein könnte, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, oder um Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,
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c)
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im vorausgegangenen Jahr bei dem von dem ESG-Rating-Anbieter bewerteten Unternehmen oder bei einem Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens beschäftigt waren oder ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu dem bewerteten Unternehmen oder zu einem Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig sein könnte.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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