|
+Artikel 18 2 |
Artikel 18 2(2) ESG-Rating-Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang in einer Form auf, die es ermöglicht, die Festlegung eines ESG-Ratings zu wiederholen und vollständig nachzuvollziehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|