+Artikel 18 Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
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Artikel 18 Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 1

(1)   ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über ihre ESG-Rating-Tätigkeiten. Diese Aufzeichnungen enthalten die in den Anhängen I und II genannten Angaben.

Artikel 18 2

(2)   ESG-Rating-Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang in einer Form auf, die es ermöglicht, die Festlegung eines ESG-Ratings zu wiederholen und vollständig nachzuvollziehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung