+Artikel 21 1

Artikel 21 1

(1)   Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle eines ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung