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+Artikel 21 1 |
Artikel 21 1(1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle eines ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigt wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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