+Artikel 21 Auslagerung
---+Artikel 21 1
---+Artikel 21 2

Artikel 21 Auslagerung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 21 1

(1)   Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle eines ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigt wird.

Artikel 21 2

(2)   ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen verantwortlich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung