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+Artikel 21 2 |
Artikel 21 2(2) ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen verantwortlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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