+Artikel 22 2
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Artikel 22 2
(2) Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels prüft die ESMA, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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Bei dem ESG-Rating-Anbieter handelt es sich um einen kleinen ESG-Rating-Anbieter Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1.
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b)
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Der ESG-Rating-Anbieter hat Maßnahmen und Verfahren, insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, sicherstellen, eingeführt, die dafür sorgen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird.
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c)
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Der ESG-Rating-Anbieter hat nachgewiesen, dass seine Größe nicht auf eine Weise bestimmt wurde, mit der die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.
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d)
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Der ESG-Rating-Anbieter hat mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass die in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs oder der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden ESG-Rating-Anbieters oder der Art oder des Spektrums der abgegebenen ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind.
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Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter von allen in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 genannten Anforderungen bzw. — in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage der vom ESG-Rating-Anbieter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes vorgelegten Angaben — nur von einigen dieser Anforderungen ausnehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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