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Artikel 23 1

(1)   ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website mindestens die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang I Buchstabe d und in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen. Diese Offenlegung erfolgt in klarer und transparenter Weise und wird in einem gesonderten Bereich der Website des ESG-Rating-Anbieters ausgewiesen.

Der ESG-Rating-Anbieter legt die in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen spätestens ab der Abgabe von ESG-Ratings offen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung