(1) ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website mindestens die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang I Buchstabe d und in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen. Diese Offenlegung erfolgt in klarer und transparenter Weise und wird in einem gesonderten Bereich der Website des ESG-Rating-Anbieters ausgewiesen.
Der ESG-Rating-Anbieter legt die in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen spätestens ab der Abgabe von ESG-Ratings offen.