+Artikel 23 Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit
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Artikel 23 Offenlegung der bei ESG-Rating-Tätigkeiten verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 23 1

(1)   ESG-Rating-Anbieter legen auf ihrer Website mindestens die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten verwenden, einschließlich der in Anhang I Buchstabe d und in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen. Diese Offenlegung erfolgt in klarer und transparenter Weise und wird in einem gesonderten Bereich der Website des ESG-Rating-Anbieters ausgewiesen.

Der ESG-Rating-Anbieter legt die in Anhang III Nummer 1 genannten Informationen spätestens ab der Abgabe von ESG-Ratings offen.

Artikel 23 2

(2)   Anstelle eines einzigen ESG-Ratings, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, werden separate E-, S- und G-Ratings abgegeben. ESG-Rating-Anbieter machen die in diesem Artikel und in Artikel 24 genannten Angaben gesondert für jeden Faktor.

Artikel 23 3

(3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können ESG-Rating-Anbieter ein einziges ESG-Rating abgeben, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, wenn sie unbeschadet weiterer Offenlegungspflichten nach dieser Verordnung die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe h genannten Informationen bereitstellen.

Artikel 23 4

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Pflichten hinausgehen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.

Artikel 23 5

(5)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung