(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Pflichten hinausgehen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.