(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Pflichten hinausgehen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.