(3) Besteht bei einem ESG-Rating-Anbieter das Risiko eines Interessenkonflikts aufgrund der Eigentumsstruktur, der Mehrheitsbeteiligung oder der Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters, eines Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter steht, eines Unternehmens, das im Eigentum oder unter der Kontrolle des ESG-Rating-Anbieters steht, oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eines Drittanbieters, wird die ESMA angemessen tätig. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter auffordern, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen.
Wird ein in Unterabsatz 1 genannter Interessenkonflikt nicht angemessen durch die in Unterabsatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen bewältigt, so fordert die ESMA den ESG-Rating-Anbieter auf, den Interessenkonflikt zu lösen. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter erforderlichenfalls auffordern, entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die zu dem Interessenkonflikt führen, oder die Abgabe der ESG-Ratings einzustellen.