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+Artikel 27 2 |
Artikel 27 2(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die ESMA ESG-Rating-Anbieter auffordern, ihr dokumentierte Nachweise zu ihrer Preisgestaltung einschließlich der Gebührenstruktur und der Preisgestaltungskriterien vorzulegen. Die ESMA kann Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 35 ergreifen und beschließen, Geldbußen gemäß Artikel 36 zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die von ESG-Rating-Anbietern erhobenen Gebühren nicht fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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