+Artikel 28 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden

Artikel 28 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden

Artikel 28

Keine Einflussnahme auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der ESG-Ratings oder die Methoden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung