(3) Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung und berücksichtigt auch die von ihr gemäß dieser Verordnung ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und verhängten Geldbußen und Zwangsgelder. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Entwicklung des Markts für ESG-Ratings in der Union und eine Bewertung der Anwendung der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Drittlandsregelungen.
Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Jahresbericht vor.