+Artikel 30 2

Artikel 30 2

(2)   Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Fachkenntnisse der Mitarbeiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung angemessen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung