+Artikel 30 Zuständige Behörden
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Artikel 30 Zuständige Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 30 1

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens am 2. April 2026 eine zuständige Behörde.

Artikel 30 2

(2)   Die zuständigen Behörden verfügen über eine Personalausstattung, die mit Blick auf Anzahl und Fachkenntnisse der Mitarbeiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung angemessen ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung