(1) Die ESMA kann bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und bei Emittenten bewerteter Objekte, bei Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind, durch einfaches Ersuchen oder durch einen Beschluss verlangen, dass sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.