+Artikel 32 2
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Artikel 32 2
(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:
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a)
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Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
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b)
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sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
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c)
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sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
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d)
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sie legt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, sowie das Format fest, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;
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e)
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sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht sachlich falsch oder irreführend sein darf;
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f)
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sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 36 verhängt werden kann, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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