(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 37 Absatz 1 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die von den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen erteilten Informationen nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 36 verhängt werden, wenn die von den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind.