(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfung bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden. In dieser Vollmacht ist angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 37 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung.