+Artikel 35 2

Artikel 35 2

(2)   Die ESMA kann außerdem gegenüber jedem ESG-Rating-Anbieter, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben b bis e des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreifen,

a)

wenn Artikel 4 nicht erfüllt ist oder die ESMA die in jenem Artikel genannte Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters ausgesetzt oder aufgehoben hat,

b)

wenn die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung