+Artikel 35 6
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Artikel 35 6
(6) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jeden Beschluss über eine Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 mit. Die ESMA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag seiner Annahme auf ihrer Website.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung enthält folgenden Punkte:
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a)
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den Hinweis, dass der ESG-Rating-Anbieter das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen,
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b)
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gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat,
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c)
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den Hinweis, dass die ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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