+Artikel 35 6

Artikel 35 6

(6)   Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jeden Beschluss über eine Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 mit. Die ESMA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag seiner Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung enthält folgenden Punkte:

a)

den Hinweis, dass der ESG-Rating-Anbieter das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen,

b)

gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat,

c)

den Hinweis, dass die ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung