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+Artikel 36 1 |
Artikel 36 1(1) Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 10 % des jährlichen Nettogesamtumsatzes des ESG-Rating-Anbieters, der auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Abschlüsse berechnet wird, die vom Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters gebilligt wurden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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