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+Artikel 37 4 |
Artikel 37 4(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des in Absatz 1 genannten Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende des Zeitraums, für den das Zwangsgeld verhängt wurde, überprüft die ESMA diese Maßnahme. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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