+Artikel 38 1

Artikel 38 1

(1)   Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 36 und 37 der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern diese Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte der Union nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung