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+Artikel 38 3 |
Artikel 38 3(3) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Geldbußen und Zwangsgelder vollstreckt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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