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+Artikel 42 1 |
Artikel 42 1(1) Die ESMA stellt den ESG-Rating-Anbietern gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten angemessene Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 43 — entstehen könnten, voll ab. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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