+Artikel 43 1

Artikel 43 1

(1)   Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen:

a)

die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung,

b)

die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung