(1) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter im Hoheitsgebiet ihres eigenen oder eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstößt oder verstoßen hat, so setzt sie die ESMA davon in Kenntnis. Hält eine zuständige Behörde es für Untersuchungszwecke für angemessen, kann diese zuständige Behörde der ESMA vorschlagen zu prüfen, ob es nötig ist, von den Befugnissen nach Artikel 32 in Bezug auf den am Verstoß beteiligten ESG-Rating-Anbieter Gebrauch zu machen.