+Artikel 45 4

Artikel 45 4

(4)   Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist, so teilt sie dies der mitteilenden zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung und setzt die mitteilende zuständige Behörde schriftlich davon in Kenntnis.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung